Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 56 Ausschließlichkeit

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen77 Entscheidungen

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

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